Gemeinsames Lernen

Wir unterstützen Kinder mit einer Hörschädigung, die in der Nähe ihres Wohnortes eine allgemeine Schule besuchen. Vor Ort beraten und fördern unsere Sonderpädagog*innen die Kinder undJugendlichen individuell und schaffen die Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen und Teilhabe.

Auf Tischen im Klassenzimmer liegen Arbeitshefte und Stifte und jeweils ein Mikrofon. Im Vordergrund liegt ein tragbares Mikrofon.

Was bedeutet "Gemeinsames Lernen"?

"Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen."

Dieser Auszug aus dem Schulgesetz NRW begründet das Gemeinsame Lernen (auch kurz GL genannt): Wurde bei einem Kind eine Hörschädigung diagnostiziert, ist der Förderort des Kindes zunächst immer die allgemeine Schule (Regelschule) vor Ort. Auf Wunsch der Eltern kann das Kind allerdings auch auf einer Förderschule für Hören und Kommunikation angemeldet werden.

Antrag auf sonderpädagogische Förderung (AOSF)

Damit ein Kind professionell durch Sonderpädagog*innen, die im Förderschwerpunkt Hören ausgebildet sind, unterrichtet werden kann, stellen die Eltern einen Antrag auf sonderpädagogische Förderung (AOSF). Damit wird das sogenannte AOSF-Verfahren eröffnet und das Kind kann gefördert werden. Dabei kann es entweder an einer allgemeinen Schule durch Sonderpädagog*innen unterstützt werden oder an einer Förderschule durchgehend von Sonderpädagog*innen unterrichtet werden. Die sonderpädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nennt sich "Gemeinsames Lernen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation".

Wie wird das Gemeinsame Lernen umgesetzt?

Der oder die Sonderpädagog*in besucht das Kind für etwa drei Stunden in der Woche an der allgemeinen Schule. Die Förderung wird individuell an die Bedürfnisse des Kindes angepasst. Schwerpunkte der Förderung sind:

  • Individuelle Förderung des Kindes

  • Beratung der Lehrkräfte an der allgemeinen Schule

  • Beratung der Eltern

  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Förderung: individuell und im Klassenverbund

In der Einzelförderung können beispielsweise individuelle Strategien zur Hör- und Kommunikationstaktik erarbeitet werden. Gegebenenfalls werden ein sicherer Umgang mit der Hörtechnik eingeübt und spezifische Unterrichtsinhalte nachbereitet. Die individuelle Förderung im Klassenverbund kann eine Aufklärung zum Thema Hören für alle Schüler*innen beeinhalten.

Beratung der Lehrkräfte an allgemeinen Schulen

Auch eine Unterstützung der Lehrkraft an der allgemeinen Schule im Teamteaching ist möglich. Dabei ist ein wichtiger Punkt der Umgang mit der Hörtechnik des Kindes. Die Sonderpädagog*innen vermitteln aber auch grundlegende Informationen für den Unterricht mit hörgeschädigten Kindern und besprechen den Nachteilsausgleich .

Unterstützung der Eltern

Die Eltern werden in rechtlichen Fragen beraten oder bekommen Unterstützung bei der Beantragung von zusätzlichen Hilfsmitteln. Auch wenn es um einen Schul- oder Förderschwerpunktwechsel geht, unterstützen die Sonderpädagog*innen. Ein Kind kann jederzeit auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation wechseln. Es kann auch vorkommen, dass Eltern im Aspekt Behinderungsverarbeitung Unterstützung benötigen.

Zusammenarbeit mit weiteren Einrichtungen

Damit eine individuelle Förderung gelingt, nehmen die Sonderpädagog*innen häufig Kontakt zu weiteren Einrichtungen auf, die das Kind unterstützen, wie Therapeut*innen oder Ärzt*innen.

Elemente der Förderung pro Schuljahr

Am Anfang eines Schuljahres besprechen Sonderpädagog*innen, Lehrkräfte der allgemeinen Schulen und Eltern sowohl den Förderplan als auch den Nachteilsausgleich für das hörgeschädigte Kind. Der Förderplan gibt der Förderung eine Richtung und Zielsetzung. Der Nachteilsausgleich hält ausgleichende Maßnahmen für das Kind fest.

Am Ende des Schuljahres wird der Förderplan gemeinsam mit den Eltern besprochen und überprüft. Eltern und Lehrkräfte entscheiden gemeinsam über die Förderung im nächsten Schuljahr. Besteht weiterhin Förderbedarf, wird die Förderung fortgeführt. Wurden alle Ziele erreicht und wünschen die Eltern keine Förderung mehr, kann der Förderbedarf auch aufgehoben werden.

Mindestens einmal im Jahr laden die Sonderpädagog*innen zu Treffen mit anderen hörgeschädigten Kindern ein. Besonders in der Phase der Pubertät sind der Kontakt zu einer Peer-Gruppe sowie die Auseinandersetzung mit der eigenen Hörschädigung wichtige Bausteine im Hinblick auf die eigene Identitätsentwicklung.

Die Grundlagen unserer Arbeit haben wir in unserem Konzept zum Gemeinsamen Lernen formuliert.

Gemeinsames Lernen im Video erklärt

Im folgenden Video wird das Gemeinsame Lernen erklärt:

Sie möchten mehr über die Förderung im Gemeinsamen Lernen erfahren?

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Gemeinsames Lernen haben, wenden Sie sich gerne an das Team der LVR-David-Hirsch-Schule. Allgemeine Informationen zur Inklusion finden Sie online beim Schulministerium NRW. Informationen speziell zur Inklusion von hörgeschädigten Kindern finden Sie im Buch von Tillly Truckenbrot und Annette Leonhard "Schüler mit Hörschädigung im inklusiven Unterricht".

Der Nachteilsausgleich

Was ist der Nachteilsausgleich?

In der Schule müssen Kinder mit einer Hörschädigung dauerhaft die wichtigen Hörreize aus unnötigen Störgeräuschen herausfiltern. Kleine Unterhaltungen der Mitschüler*innen, Geraschel im Mäppchen, Geklapper mit Büchern, Heften und so weiter. Durch ihre verminderte Hörfähigkeit ist das für sie sehr anstrengend, denn es bedeutet für sie: dauerhafte Konzentration, Belastung und Anstrengung. Um ihnen die selben Lernbedingungen wie ihren Mitschüler*innen gewährleisten zu können, haben sie daher Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich ist also keine Bevorzugung. Er ist viel mehr eine notwendige und ausgleichende Maßnahme, damit alle Schüler*innen individuell und gleichberechtigt lernen können.

Wie ist der Nachteilsausgleich gesetzlich verankert?

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das steht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich ist der Nachteilsausgleich im Sozialgesetzbuch verankert und auf schulischer Ebene im Schulgesetz. Ergänzt werden die nationalen Gesetze durch die auf internationaler Ebene verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahre 2008.

Wer entscheidet über den Nachteilsausgleich?

Umfang und Inhalte des Nachteilsausgleichs werden von Sonderpädagog*innen, den Lehrkräften an den allgemeinen Schulen und den Eltern empfohlen. Sie werden im Gespräch miteinander und mit dem betroffenen Kind beraten und festgelegt. Die Empfehlung muss von der Schulleitung der allgemeinen Schule genehmigt werden.

Das Dokument des Nachteilsausgleichs wird in die Schulakte des Kindes geheftet. Wichtig: eine Information über die Gewährung des Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis des Kindes vermerkt.

Was können Inhalte des Nachteilsausgleichs für hörgeschädigte Schüler*innen sein?

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie der Nachteilsausgleich für hörgeschädigte Schüler*innen konkret umgesetzt werden kann. Hier nennen wir typische Maßnahmen:

  • Der Sitzplatz des Kindes ist entscheidend. Ein hörgeschädigtes Kind sollte eine gute Sicht auf die Lehrkraft haben und auch die Mitschüler*innen im Blick haben können. Es sollte also mit dem Rücken zum Fenster und relativ weit vorne sitzen.

  • Wichtige Informationen sollten durch die Lehrkraft schriftlich fixiert werden. Somit hat das Kind die Möglichkeit, die Informationen jederzeit an der Tafel, dem Smartboard oder ähnlichem nachzuschauen, wenn es sie einmal akustisch nicht verstanden hat.

  • Bei Klassenarbeiten ist eine Zeitzugabe von in der Regel 30 Prozent möglich. Dies lässt sich durch die permanente Höranstrengung des Kindes begründen. Außerdem können hörgeschädigte Kinder aufgrund ihrer Hörschädigung ein vermindertes Textverständnis haben, welches sich durch mehr Zeit kompensieren lässt.

  • Reine Hörverstehensaufgaben zum Beispiel in Klassenarbeiten sollen vermieden werden. Bei vielen hörgeschädigten Kindern ist das Sprachverstehen eingeschränkt, weshalb diese Übungen nur bruchstückhaft beim Kind ankommen könnten. Alternativ kann dem Kind ein Texttranskript zum Hörverstehen bereitgestellt werden.

Der Nachteilsausgleich im Video erklärt

Die Informationen zum Nachteilsausgleich können Sie sich auch im folgenden Video ansehen:

Sie benötigen weitere Informationen zum Nachteilsausgleich?

Wenn Sie noch Fragen zum Thema Nachteilsausgleich haben, wenden Sie sich gerne an das Team der LVR-David-Hirsch-Schule in Aachen oder fragen Sie Ihre/n Sonderpädagog*in vor Ort. Diese/r kann Ihnen Vorlagen und weitere Hinweise zum Nachteilsausgleich im Förderschwerpunkte zur Verfügung stellen.

Informationen zum Ablauf der rechtlichen Grundlage finden Sie online beim Schulministerium NRW. Generelle Informationen zum Förderschwerpunkt Hören finden Sie online beim Landesinstitut für Schule.

Kontakt zum Team Gemeinsames Lernen